Verkehrssicherungspflicht übertragen in Leverkusen: Was Hausverwaltungen und Eigentümer wissen müssen
Veröffentlicht am 15.05.2026 ·
Zuletzt aktualisiert: 22.05.2026 ·
Von Royal Facility Service GmbH
Wer als Eigentümer oder Hausverwaltung für ein Gebäude verantwortlich ist, trägt im Winter die Verkehrssicherungspflicht: Gehwege und Zugänge müssen geräumt und gestreut werden. Diese Pflicht kann vollständig auf einen gewerblichen Winterdienst übertragen werden – wenn der Vertrag stimmt.
Was ist die Verkehrssicherungspflicht im Winter?
Die Verkehrssicherungspflicht verpflichtet jeden, der eine Gefahrenquelle schafft oder unterhält, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um Schäden Dritter zu verhindern. Im Winter sind das vor allem glatte Gehwege, vereiste Einfahrten und verschneite Zugänge zu Gebäuden.
Die konkrete Ausgestaltung regeln die Straßenreinigungssatzungen der Kommunen. In Leverkusen müssen Gehwege werktags ab 07:00 Uhr, sonntags und feiertags ab 09:00 Uhr geräumt und bei Glätte bestreut sein. Bei anhaltendem Schneefall muss die Räumung wiederholt werden. Die genauen Zeiten variieren zwischen den Kommunen.
Rechtliche Grundlage
Rechtsgrundlage ist § 823 BGB (deliktische Haftung) in Verbindung mit den Straßenreinigungssatzungen der jeweiligen Gemeinde. Bei Personenschäden durch ungeräumte Gehwege drohen Schadensersatzansprüche in erheblicher Höhe.
Wer ist verantwortlich – Eigentümer oder Hausverwaltung?
Grundsätzlich liegt die Verkehrssicherungspflicht beim Grundstückseigentümer. Hat eine Hausverwaltung einen Verwaltungsvertrag, der die Verkehrssicherungspflicht ausdrücklich einschließt, geht die Verantwortung auf sie über. Ohne entsprechende Vertragsklausel bleibt der Eigentümer in der Pflicht.
In der Praxis beauftragen sowohl Eigentümer als auch Hausverwaltungen direkt einen gewerblichen Winterdienst. Entscheidend ist in beiden Fällen, dass der Vertrag die Übertragung der Verkehrssicherungspflicht eindeutig regelt.
Wie überträgt man die Pflicht rechtssicher?
Die Übertragung der Verkehrssicherungspflicht auf einen Winterdienst ist nur wirksam, wenn bestimmte Mindestanforderungen erfüllt sind:
Schriftlicher Vertrag – mündliche Vereinbarungen sind im Schadensfall nicht nachweisbar
Klare Leistungsbeschreibung – welche Flächen, welche Zeiten, welche Häufigkeit
Ausdrückliche Haftungsübernahme – der Dienstleister übernimmt die Verkehrssicherungspflicht für die vertraglich vereinbarten Flächen
Nachweis der Betriebshaftpflichtversicherung – ausreichende Deckungssumme für Personenschäden
Einsatzdokumentation – jeder Einsatz wird protokolliert (Datum, Uhrzeit, Fläche)
Wann haftet der Eigentümer trotz Übertragung?
Die Übertragung befreit den Eigentümer nicht automatisch von jeder Verantwortung. Wer einen Winterdienst beauftragt hat, den er bei sorgfältiger Prüfung als ungeeignet hätte erkennen müssen, haftet wegen Auswahlverschulden.
Auswahlverschulden – so vermeiden Sie es
Beauftragen Sie ausschließlich gewerblich eingetragene Winterdienste mit nachgewiesener Betriebshaftpflichtversicherung, klaren vertraglichen Regelungen und nachprüfbarer Erfahrung. Ein seriöser Dienstleister legt Ihnen diese Nachweise auf Anfrage sofort vor.
Dokumentation: Was muss protokolliert werden?
Im Schadensfall entscheidet die Dokumentation. Ein lückenloses Protokoll muss enthalten:
Datum und Uhrzeit jedes Einsatzes
Art der Maßnahme (Räumen, Streuen, oder beides)
Eingesetzte Flächen und Strecken
Verwendetes Streumittel
Name des eingesetzten Mitarbeiters
Moderne Winterdienste arbeiten mit GPS-gestützter Streckendokumentation, die jeden Einsatz automatisch mit Zeitstempel, Fahrtroute und Aufenthaltsdauer erfasst. Diese digitale Dokumentation ist gerichtsfest und deutlich belastbarer als handschriftliche Listen.
Checkliste: Rechtssichere Übertragung in 5 Schritten
Schriftlichen Winterdienstvertrag mit ausdrücklicher Haftungsübernahme abschließen
Versicherungsnachweis des Dienstleisters anfordern und aufbewahren
Einsatzdokumentation vertraglich festschreiben
Protokolle mindestens 3 Jahre archivieren
Häufige Fragen zur Übertragung der Verkehrssicherungspflicht
Kann die Räum- und Streupflicht auf einen Winterdienst übertragen werden?
Ja. Nach § 823 BGB und den Straßenreinigungssatzungen der NRW-Kommunen kann die Verkehrssicherungspflicht vertraglich auf einen gewerblichen Winterdienst übertragen werden. Voraussetzung ist ein schriftlicher Vertrag, der Leistungsumfang und Haftungsübernahme eindeutig regelt.
Was muss ein Vertrag zur Übertragung der Verkehrssicherungspflicht enthalten?
Der Vertrag muss mindestens enthalten: den konkreten Leistungsumfang (welche Flächen, welche Zeiten), die ausdrückliche Übernahme der Verkehrssicherungspflicht durch den Dienstleister, Regelungen zur Dokumentation aller Einsätze sowie den Nachweis einer ausreichenden Betriebshaftpflichtversicherung des Auftragnehmers.
Haftet der Eigentümer noch, wenn er einen Winterdienst beauftragt hat?
Grundsätzlich nein – die Haftung geht auf den Winterdienst über. Eine Restverantwortung des Eigentümers besteht jedoch beim sogenannten Auswahlverschulden: Hat er einen offensichtlich ungeeigneten oder unzuverlässigen Dienstleister beauftragt, kann er trotz Übertragung in Haftung genommen werden. Ein seriöser, versicherter Winterdienst mit Referenzen eliminiert dieses Risiko.
Was ist Auswahlverschulden und wie vermeidet man es?
Auswahlverschulden liegt vor, wenn ein Eigentümer einen Winterdienst beauftragt, den er bei sorgfältiger Prüfung als ungeeignet hätte erkennen müssen. Vermeidung: Beauftragung nur gewerblich eingetragener Betriebe mit nachweisbarer Betriebshaftpflicht, nachprüfbarer Erfahrung und klaren vertraglichen Regelungen.
Muss die Übertragung der Verkehrssicherungspflicht schriftlich erfolgen?
Ja. Eine mündliche Absprache reicht im Schadensfall nicht aus. Nur ein schriftlicher Vertrag mit klaren Formulierungen zur Haftungsübernahme ist gerichtsfest. Mündliche Vereinbarungen können im Streitfall nicht nachgewiesen werden.
Wie lange müssen Winterdienst-Protokolle aufbewahrt werden?
Einsatzprotokolle sollten mindestens 3 Jahre aufbewahrt werden, da Schadensersatzansprüche nach § 195 BGB der regelmäßigen Verjährungsfrist von 3 Jahren unterliegen. Bei schwerwiegenden Personenschäden kann die Verjährung länger sein. Professionelle Winterdienste führen digitale GPS-gestützte Protokolle mit Datum, Uhrzeit und Streckendokumentation.
Gilt die Übertragung auch für Sonn- und Feiertage?
Ja, wenn der Vertrag das ausdrücklich einschließt. An Sonn- und Feiertagen beginnt die Räum- und Streupflicht je nach kommunaler Satzung später als an Werktagen. Ein vollständig übertragener Winterdienstvertrag muss die in der lokalen Satzung geregelten Zeiten explizit abdecken.
Was passiert, wenn der Winterdienst seine Pflichten nicht erfüllt?
Wenn durch Versäumnis des Winterdienstes jemand zu Schaden kommt, haftet der Dienstleister. Dafür ist eine ausreichende Betriebshaftpflichtversicherung des Auftragnehmers unverzichtbar. Der Eigentümer sollte sich vor Vertragsabschluss den aktuellen Versicherungsnachweis vorlegen lassen.
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